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Aktuelles

Neues Waffenrecht - 3. Waffenrechtsänderung

Im Februar 2020 wurde das dritte Waffenrechtsänderungsgesetz erlassen welches am 1. September 2020 in Kraft tritt

Bedürfnisprüfung mit neuen Anforderungen für Sportschützen (§ 14 Abs.3+4 WaffG)

Grundsätzlich hat die Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses nun alle fünf Jahre zu prüfen (§4 Abs. 4 WaffG).

Die Anforderungen an Bedürfnisnachweis durch Sportschützen werden in §14 WaffG neu geregelt. Die Anforderungen zum Erwerb bleiben gleich, für den fortbestehenden Besitz ändert sich folgendes:

§14 Abs.4 WaffG

Bescheinigung des Schießsportverbandes (bis 31.12.2025 auch Vereinsbestätigung)

Nachweis pro Waffengattung (Lang- und Kurzwaffen)

Durch die Bescheinigung ist glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer geeingneten erlaubnispflichtigen Waffe

  • mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat

oder

  • mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossnen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.

Nach mehr als zehn Jahren seit erstmaliger Erlaubniserteilung ist ein Nachweis über die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein ausreichend (Nachweis durch Bescheinigung des Vereins).

§14 Abs.6 WaffG

Die Zahl der von Sportschützen auf die gelbe Waffenbesitzkarte zu erwerbenden Schusswaffen sind auf insgesamt zehn Stück begrenzt (Besitzstandswahrung für Schützen, die bereits mehr als zehn Waffen auf der / den gelben WBK eingetragen haben). Das Erwerbsstreckungsverbot gilt weiterhin (gelbe und grüne WBK / §14 Abd. 3 Satz 2 WaffG). ACHTUNG: Beim Erwerb einer zusätzlichen Waffe auf die gelbe WBK, die das Kontingent von zehn Schusswaffen überschreitet, liegt ein Erwerb ohne Erlaubnis nach § 52 Abs.3 Nr. 2 WaffG vor. 

 

Begrenzung der Magazingrößen (Magazinverbot)

Wechselmagazine (für Zentralfeuermunition) für Kurzwaffen mit mehr als 20 Patronen bzw. für Langwaffen mit mehr als 10 Patronen sind verboten. Gleichfalls ist der Umgang mit halbautomatischen Kurzwaffen für Zentralfeuermunition und halbautomatischen Langwaffen für Zentralfeuermunition verboten, die ein eingebautes Magazin mit der jeweils beschriebenen Magazinkapazität haben. Es gilt allerdings auch hier eine Besitzstandswahrung. Unter anderem sind Magazine, die vor dem 13. Juni 2017 erworben wurden, nicht verboten. Sie müssen jedoch bis zum 01. September 2021 bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Ggf. können die Magazine der Magazingehäuse auch der Behörde zur Vernichtung überlassen werden.

Die Anzeige der künfitg verbotenen Magazine hat die in §37f Nr.6 WaffG vorgegebenen Angaben zu enthalten ( vom Waffenbesitzer vorauszufüllen / auf unserer Homepage / Formulare des Ordnugsamtes)

Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 01.09.2020 ein Magazin oder Magazingehäuse erworben, wird das Verbot nicht wirksam, wenn das Magazin bis zum 01. September 2021 der Behörde überlassen oder eine BKA Ausnahmegenehmigung beantragt hat.

Download des Originalschreibens des Behörde !