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Bedürfnisnachweis in CoronaZeiten !

Hallo liebe Mitglieder und Schützenkameraden,

auf Grund des eingeschränkten Trainingsbetriebs und des jährlich erforderlichen Bedürfnisnachweises gibt es hierzu keine klare Rechtssprechung. 

Der Großkaliber Sportschützen Verband Baden-Württemberg GSVBW hat hierzu aber ein paar Infos parat welche in die richtige Richtung zu gehen scheinen:

www.gsvbw.de/bds-disziplinen/mitglied-werden/beduerfnisnachweis

Bedürfnisnachweis

Aktueller Hinweis (März 2021):

Auszug aus der Bundestagsdrucksache 19/26311
(Quelle: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/263/1926311.pdf   Seite 26):

Frage des Abgeordneten Konstantin Kuhle (FDP):
Wie können nach Kenntnis der Bundesregierung Sportschützen angesichts der wegen der COVID-19-Pandemie geschlossenen Schießstände, des ausgesetzten Schießbetriebs und der Unmöglichkeit, Trainingsnachweise zu erbringen, den nach dem Waffengesetz nötigen Bedürfnisnachweis für den Erwerb von Sportwaffen bezie-hungsweise den Nachweis des Bedürfnisses im Ramen der wiederkehrenden Regelüberprüfung erbringen, und welche Maßnahmen hat die Bun-desregierung bei den Bundesländern angeregt, dass es aufgrund der COVID-19-Maßnahmen und der damit einhergehenden Beschränkungen nicht zum Widerruf der Erlaubnisse nach § 45 Ab satz 3WaffG durch die Waffenbehörden der Länder kommt?

Antwort des Staatssekretär im Bundesministerium des Innern, Dr. Helmut Teichmann:
Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich bei den zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erforderlichen Schließungen von Schießständen um ein Ereignis, das nicht zulasten der dort trainierenden Sportschützen gehen sollte. Daher ist nach Auffassung der Bundesregierung die Zeit der Schließung nicht in die in § 14 Absatz 3 bzw. Absatz 4 des
Waffengesetzes genannten Zeiträume einzubeziehen.
Im Übrigen bietet das Waffengesetz aus Sicht der Bundesregierung hinreichende Flexibilität, um einen Widerruf von Erlaubnissen aufgrund nicht erbrachter Schießnachweise zu vermeiden. § 45 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes ermöglicht es den zuständigen Waffenbehörden der Länder, im Falle eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses vom Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse abzusehen. Hiervon können die Waffenbehörden Gebrauch machen, wenn ein Sportschütze aus nachvollziehbaren Gründen zeitweise den Schießsport nicht ausüben kann (etwa wegen Krankheit, Kinderbetreuung oder Auslandsaufenthalt). Nach Auffassung der Bundesregierung bietet diese Regelung auch in der Situation der Corona-Pandemie die Möglichkeit, flexible, sach- und einzelfallgerechte Lösungen im Vollzug zu finden. Diese Regelung wird von den nach Artikel 83 des Grundgesetzes für den Vollzug des Waffen
gesetzes zuständigen Ländern nach Kenntnis der Bundesregierung auch in der Corona-Pandemie angewendet.

Der GSVBW e.V. geht auf Grund dieser Aussage des Bundesministeriums des Innern davon aus, dass der anrechenbare Zeitraum für den Nachweis der vom WaffG geforderten min. 18 Aktivitäten derzeit statt 12 Monate (Waffengesetz) nun 17 Monate betragen darf (12 Monate plus 5 Monate durch die Corona bedingte Schliessung der Sportstätten)