Vereinssatzung

Vereinssatzung der TSB Schützen Horkheim e.V.

Satzung des Schützenvereins Horkheim e. V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein ist ein Zweigverein des TSB Horkheim; er führt den Namen TSB Schützenverein Horkheim e. V.  Er hat seinen Sitz in Heilbronn-Horkheim und ist im Vereinsregister eingetragen.

2. Der Verein anerkennt die Satzung des TSB Horkheim in deren Funktion als Satzungdes Gesamtvereins. Insbesondere macht sich der Verein die Präambel der Satzung des Gesamtvereins zu Eigen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

4. Der Verein anerkennt die in § 2 der Satzung des Gesamtvereins enthaltenen Bindungen.

 

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. Stuttgart, sowie des Württembergischen Schützenverbandes 1850 e.V. und damit mittelbares Mitglied des  deutschen Schützenbundes, deren Satzung er anerkennt.

 

§ 4 Mitgliedschaft


1.Der Verein hat

  • a) Mitglieder über 18 Jahre.
  • b) Jugendmitglieder.
  • c) Ehrenmitglieder.

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Mit der Aufnahme in den Verein wird das Mitglied gleichzeitig Mitglied des Gesamtvereins, anerkennt dessen Satzung und tritt damit in die Rechte und Pflichten eines Mitglieds des Gesamtvereins ein.
2. Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres sind Jugendmitglieder. Die Mitarbeit regelt die Jugendordnung.
3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands bei Vorliegen einer schriftlichen Eintrittserklärung. Mitglied können alle Personen werden, die sich in
geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Dem Mitglied ist ein Mitgliederausweis und auf Wunsch ein Exemplar der Vereinssatzung
zum Selbstkostenpreis auszuhändigen.
4. Mit der Unterzeichnung der Eintrittserklärung anerkennt der neu Eintretende die Satzung des Vereins und der Fachverbände, denen sich der Verein angeschlossen
hat.
5. Die Pflichten des Mitglieds bestehen in

a) Der Förderung des in der Satzung niedergelegten Zwecks des Vereins.
b) Die vom Vorstand zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu achten.
c) Der Einhaltung der Vereinssatzung und Beschlüsse der Vereinsorgane.
d) Der Zahlung der Vereinsbeiträge und Gebühren.
6. Vereinsmitglieder können auch gleichzeitig anderen Zweigvereinen des TSB Horkheim angehören. Diese Mitgliedschaft muss dem Vorstand angezeigt werden.
7. Die Mitgliedschaft endet

a) Durch Tod.
b) Durch schriftlich erklärten Austritt aus dem Schützenverein bis spätestens am 30.09.des jeweiligen Jahres und endet mit Ablauf des Kalenderjahres
in dem die Kündigung erklärt wurde.
c) Durch Ausschluss aus dem Verein bei - vereinsschädigendem Verhalten, - bei groben Vergehen gegen die Vereinssatzungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane, -bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
d) Durch Ausschluss aus dem Verein wegen Verzug der Bezahlung der Vereinsbeiträge und Gebühren von mehr als 3 Monaten und zweimaliger Mahnung.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Über einen Ausschluss aus dem Verein nach §4 Ziff. 7 Buchstabe a, b, c und d entscheidet der Hauptausschuss mit einfacher Mehrheit.
8. Nach Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliederausweis zurückzugeben.


§ 5 Mitgliederbeiträge


1. Der Verein erhebt in eigener Verantwortung Beiträge. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Sämtliche Beiträge sind zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird am Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.


§ 6 Arbeitseinsatz


Die Pflichten der Mitgliedschaft sind in der Geschäftsordnung geregelt. Die Arbeitsstunden sind Teil der Geschäftsordnung, die Anzahl der Arbeitsstunden werden bei der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.


§ 7 Verleihung der Ehrenmitgliedschaft


Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich im Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 8 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind


a) Die Mitgliederversammlung.
b) Der Vorstand.
Im Übrigen wirkt der Verein an der Willensbildung des Gesamtvereins über dessen Vereinsrat mit.


§ 9 Mitgliederversammlung


1. Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich und innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung muss mit einer Frist von mindestens vier Wochen durch den Vorsitzenden im örtlichen
Mitteilungsblatt oder im Aushangkasten bekannt gemacht werden.
2. Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen. Er muss dies tun, wenn 1/4 aller ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Ferner kann der Vorsitzende innerhalb einer Woche eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
3. Die Tagesordnung der Mitglieder-Hauptversammlung, muss mindestens folgende
Punkte aufweisen


a) Jahresbericht des Vorsitzenden.
b) Bericht des Kassiers.
c) Bericht der Kassenprüfer.
d) Bericht des Schriftführers.
e) Entlastungen.
f) Beschlussfassung über Anträge, insbesondere den Haushaltsvoranschlag.
g) Neuwahlen.
h) Verschiedenes.
4. In der Mitglieder-Hauptversammlung muss jedem Mitglied auf Verlangen Gelegenheit gegeben werden zu grundsätzlichen Vereinsfragen, Stellung zu nehmen.
5. Anträge an die Mitgliederversammlung, sind mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung, dem Ersten Vorsitzenden zuzuleiten.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 1/10 der erschienenen Mitglieder ist die Abstimmung schriftlich und geheim vorzunehmen.
7. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Ersten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
9. Ferner bestimmt die Mitgliederversammlung aus der Mitte aller Mitglieder des Vereins, den weiteren Vertreter des Vereinsrates des Gesamtvereins, sowie zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren im wechselseitigen Turnus.
Die Kassenprüfer haben vor Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und hierzu in der Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten.


§ 10 Vorstand


1. Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte zu führen. Er besteht aus

- dem Ersten Vorsitzenden,
- dem Zweiten Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- dem Sportleiter.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter vertreten, die jeweils alleinvertretungsbefugt sind.
2. Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wahl ist im jährlichen Wechsel vorzunehmen, wobei der Erste Vorsitzende gemeinsam mit dem  Schatzmeister und die weiteren Mitglieder im folgenden Jahr zu wählen sind. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand die freiwerdende Position bis zur nächsten Mitgliederversammlung neu besetzen. Bei Ausscheiden des Ersten Vorsitzenden, tritt an dessen Stelle der Zweite Vorsitzende. Bei Ausscheiden des Zweiten Vorsitzenden, wird dieser bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Schatzmeister vertreten.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes, werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von dem die  Beschlussfassung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5. Der Vorstand kann Ordnungsmaßnahmen und Auflagen gegen jedes Vereinsmitglied verhängen, das gegen die Satzung verstößt und das Ansehen sowie das Vermögen des Vereins schädigt. Gegen Entscheidungen des Vorstandes kann innerhalb eines Monats beim Vorstand Einspruch erhoben werden, der nach Anhörung des Betroffenen abschließend entscheidet.
6. Der Schriftführer hat die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes zu führen Außerdem sind alle wichtigen Ereignisse des Vereinslebens aufzuzeichnen.


§ 11 Hauptausschuss


Der Hauptausschuss setzt sich aus dem Ersten- und Zweiten Vorsitzenden dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Sportleiter, dem Jugendleiter und seinem Stellvertreter, dem Gewehrreferent, dem Pistolenreferent, dem Technischen Wart und seinem Stellvertreter, dem Ersten- und Zweiten Beisitzer zusammen.


§ 12 Vereinsvermögen


Der Verein übernimmt das ihm bisher als Abteilung des TSB Horkheim zur Nutzung überlassene Vermögen des TSB Horkheim als dessen Rechtsnachfolger. Im Übrigen anerkennt er die in § 12 der Satzung des Gesamtverein enthaltenen Bestimmungen zur Auseinandersetzung der vermögensrechtlichen Verhältnisse.


§ 13 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung oder die Satzungsänderung angekündigt wurde. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Heilbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Horkheim zu verwenden hat.


Satzungsneufassung vom 30.01.2015
Diese Satzung tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft.

Heilbronn-Horkheim, den
(1. Vorsitzender)
(Schatzmeister)
(Sportleiter)
(2.-Vorsitzender)
(Schriftführer)
 

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